Änderung der BGH-Rechtsprechung zum Mietrecht

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen vom 18.03.15 seine Rechtssprechung zu Schönheitsreparaturklauseln praktisch vollständig geändert. Im Einzelnen:

 

1) Ungültigkeit von Quotenabgeltungsklauseln

Hatte der BGH noch 1988 ausdrücklich entschieden, dass der Mieter sich - bei entsprechender Vereinbarung - an der quotenmäßigen Renovierung beteiligen muss (z.B.: Der Mieter war 3 Jahre in der Wohnung, also Beteiligung mit 3/5 an den Kosten), so hält der BGH eine solche Beteiligung inzwischen für insgesamt unzulässig. Sind Schönheitsreparaturen bei Auszug also noch nicht fällig, so muss der Mieter sie auch nicht ausführen. Der Vermieter muss die Wohnung auf seine Kosten geg.

renovieren.

VIII ZR 242/13

 

2) Schönheitsreparaturklausel nur bei Übergabe einer frisch renovierten Wohnung

Der bisher in der Praxis weit verbreiteten Vereinbarung, wonach der Mieter die Wohnung bei Einzug frisch zu renovieren hat, dann die turnusgemäßen Schönheitsrepaturen auszuführen hat und, falls beides durchgeführt wurde, die Wohnung dann besenrein verlassen kann, hat der BGH nach einer Genehmigung im Jahr 1987 jetzt ebenfalls eine Absage erteilt.

 

Nach seiner Aufassung können Schönheitsreparaturen nur noch dann eingefordert werden, wenn dem Mieter die Wohnung frisch renoviert übergeben wurde.

 

Das es im Einzelfall schwer werden wird, wenn der Vermieter den Geschmack des (evtl. noch gar nicht bekannten) Mieters treffen soll, hat sich offenbar zum BGH noch nicht herumgesprochen. Hier kann über die Lebensrealität der Herren in Rot trefflich gestritten werden.

 

Bei der Abgrenzung soll der örtliche Richter erster Instanz prüfen, ob "etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln".

VIII ZR 185/14

 

Die vorgenannten Entscheidungen machen eine umfassende Änderung bisher verwendeter Mietverträge erforderlich, da deren (nach alter Rechtsprechung erlaubter) Inhalt nach der Änderung hinfällig ist.

Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern

Nicht selten schenken Schwiegereltern "dem frisch vermählten" Ehepaar entweder Bargeld  oder Sachwerte (Schmuck, Grundstücke etc.). Umso größer ist der Ärger, wenn die Ehe dann über kurz oder lang geschieden wird.

 

Der BGH hat in einem Urteil vom 03.02.2010 nun die Rechte der Schenkenden gestärkt und entschieden, dass diese bei einem Scheitern der Ehe die Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangen können.

Unfall beim Reißverschlussverfahren

Der Verkehr von und nach Ziegelhausen läuft auf der Schliebacher Seite über die B 37. Diese verengt sich in Richtung Heidelberg kurz nach der Zufahrt Schlierbach Bahnhof und in Richtung Ziegelhausen auf Höhe des Hausackerweges von zwei auf eine Fahrspur.

 

Was viele nicht wissen ist, dass bei der Verengung nach § 7 Abs. 4 StVO das sogenannte Reißverschlußverfahren anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass auf beiden Spuren bis zur Verengung vorgefahren werden muss (um die Kapazität des vorhandenen Straßenraums voll ausschöpfen zu können). Erst am Ende beider Spuren, dort wo die Verengung ist, hat dann das Einfädeln zu erfolgen. Ein Einfädeln bereits mehrere (im Extremfall) hundert Meter vor der Verengung ist verkehrsordnungswidrig.

 

Doch was ist, wenn es dann beim Einfädeln vor der Engstelle doch "kracht"?

 

Mit dieser Konstellation hatte sich jüngst das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 23.02.10) zu befassen. Das Amtsgericht kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass § 7 Abs. 4 StVO zwar das Einfädeln vorschreibt, der Fahrer, der von der endenden Spur auf die sich fortsetzende Spur wechselt aber dennoch die Vorfahrt zu gewähren hat. Er muss sich also vor dem Spurwechsel vergewissern, dass ihm ausreichend Platz zur Verfügung steht, um auf die sich fortsetzende Spur zu wechseln, ohne den dort Fahrenden zu gefährden oder sich mit dem neben / hinter ihm Fahrenden durch Blickkontakt gem. § 11 Abs. 3 StVO verständigen.

 

Tut er dies nicht und kommt es zum Unfall, so trifft ihn das überwiegende Verschulden (80 %) an dem Unfall. Der auf der sich fortsetzenden Spur Fahrende haftet nur aus Betriebsgefahr mit 20 %.

Erleichterte Kündigung von Vermietern

Lange Zeit ungeklärt war die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter fristgerecht dem Mieter bei Zahlungsverzug kündigen kann.

 

Während sich der Mieter für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 BGB mit zwei Monatsmieten in Verzug befinden muss, reicht es nach der Entscheidung des BGH vom 10.10.12 für eine ordentliche, also fristgemäße Kündigung (Kündigungsfrist 3 Monate) bereits aus, wenn sich der Mieter mit einer Monatsmiete in Verzug befindet.

 

Der Vermieter muss also nicht mehr warten, bis sich der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug befindet, sondern kann, sobald der Mieter eine Miete nicht pünktlich überweist, sofort fristgerecht kündigen. Da er die dreimonatige Kündigungsfrist aber abwarten muss, sollte aber in dem Fall, dass der Mieter auch im darauffolgenden Monat die Miete nicht überweist, unbedingt die fristlose Kündigung nachholen.

 

Die Wirkung der Kündigung entfällt allerdings, wenn der Mieter die Miete nachzahlt!

 

BGH vom 10.10.12, Az. VIII ZR 107/12