Sie haben einen Werkunternehmer beauftragt und sind mit seinen Leistungen nicht zufrieden?

Auf Wunsch bin ich Ihnen dabei behilflich abzuklären, ob Ihre Einwände berechtigt sind oder nicht und damit der Werklohnanspruch ganz oder teilweise reduziert ist. Dazu kommen sowohl die Einleitung eines Selbständigen Beweissicherungsverfahrens, bei dem ein vom Gericht bestellter und damit neutraler Gutachter die Einwände überprüft, als auch Schlichtungsverfahren der entsprechenden Fachschaften (KFZ-Innung, Bau-Innung, etc.) in Betracht.

Sie möchten einen Werkunternehmer beauftragen, jedoch auf der sicheren Seite sein?

Gerade im Baurecht, bei dem es in aller Regel um größere Summen geht, ist der Abschluss eines detaillierten Bauvertrages, in dem alle gegenseitigen Ansprüche geregelt sind, unerläßlich. Dies betrifft

 

- die Gewährleistung

- die Fälligkeit von Abschlagszahlungen

- den Umfang der zu erbringenden Leistungen

 

sowie viele Details im Einzelfall.

 

 

Sie sind Werkunternehmer und Ihr Auftraggeber zahlt nicht?

In diesem Fall bin ich Ihnen behilflich, Ihre Forderung zu titulieren und erforderlichenfall über den Gerichtsvollzieher beizutreiben.